Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „glücklich.gem[ac]ht e.V.“
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Aachen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein erbringt mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO und unterstützt so bedürftige Personen und gemeinnützige Organisationen.
  3. Der Zweck des Vereins wird durch die Verteilung vereinnahmter Spendengelder sowie der Vermittlung von Sach- und Zeitspenden realisiert.
  4. Hilfesuchende und Spendenwillige können ihre Gesuche bzw. ihre Bereitschaft auf der Internetplattform des Vereins bekannt geben.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlich abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen die Zustellung der o.g. Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitgliedes unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen eine Ausnahmegebühr zu erheben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
  3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sechs Personen, nämlich dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
  6. Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege, dies kann auch elektronisch erfolgen.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform, auch elektronisch, oder telefonisch, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  5. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  6. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
  9. Entlastung des Vorstandes
  10. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere, außerordentliche, Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde, für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des verlangt.
  4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgebeben Stimmen ist jedoch erforderlich für:
  5. Die Änderung der Satzung
  6. Die Auflösung des Vereins
  7. Die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
  8. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 11 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden
  2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt,
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lebenshilfe Aachen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung, errichtet am 26.04.2021

Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

  • viel[Glück] 50,00 €
  • großes[Glück] 300,00 €
  • riesen[Glück] 1.000,00 €
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
  2. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01.04. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  3. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 4 Vereinskonto

Sparkasse Aachen

DE10 3905 0000 1073 8002 01

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 5 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist schriftlich bis zum 30.06. des Jahres zum Jahresende möglich.